AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.10.2011

Die AGBs zum Download als PDF

Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns mit Kunden geführten Gespräche, Verhandlungen, Angebote auch wenn es zu keinem Geschäftsabschluss kommt. Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Für Abschlüsse, Lieferungen unter Ausschluss der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit in den Auftragsbestätigungen nichts Abweichendes vereinbart ist.

Sollten einzelne der hier festgesetzten Bedingungen als nicht rechtswirksam erklärt werden, tritt an Ihre Stelle jene branchenübliche Bedingung bzw. Vereinbarung, die den von uns angestrebten Zweck am besten erfüllt. Mündliche, telefonische oder ohne Unterschrift per E-Mail gemachten Mitteilungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Folge schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind immer freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeiten. An uns erteilte Aufträge bedürfen Ihrer schriftlichen Bestätigung.

Lieferung

1. Preise. Angebote und Entwurfarbeiten sind entgeltlich, sofern sie nicht zum Auftrag führen. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Werk und beinhalten insbesondere nicht: Verpackungen, Fracht, Porto, Zoll, Steuern Versicherung, Aufstell- und Montagekosten, Schutzvorrichtungen, Inbetriebnahmekosten. Eine Erhöhung von Material oder Lohnkosten während der Ausführung des Auftrages bedingt eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Entgelte. Sofern Preisnachlässe vereinbart wurden, gelten sie nur, solange die Zahlungsbedingungen pünktlichst eingehalten werden.

2. Montage. Für den Bau und die Aufstellung von Maschinen, Elektroanlagen und sonstigen Anlagen gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen. Der Kunde stellt weiters ausreichende Räume für unser Montagegerät, sowie einen Umkleideraum alle diese Räume versperrbar sowie einen Waschraum zur Verfügung.

3. Leistungsangaben. Zeichnungen, Skizzen, sowie Leistungs-, Kosten- und Verbrauchsangaben gründen sich auf gewissenhafte Ermittlung, können aber im Einzelfall nicht garantiert werden. Zeichnungen, Angaben und Richtpreis für Fundamente und Fundamentarbeiten und Bewehrung basieren auf einem durchschnittlichen gewachsenen Erdboden Belastungsfähigkeit von mindestens 2,0 kg pro cm².

4. Versand, Lieferfrist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Soweit keine Versendungsart vereinbart wurde, gilt die von uns gewählte Versendungsart vom Kunden als genehmigt, so daß wir für ein allfälliges Auswahlverschulden nicht haften. Die Gefahr geht bereits bei Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Im Falle einer Verzögerung der Versendung ohne unser Verschulden bereits mit der Erklärung der Versandbereitschaft. Die Versendungsgefahr trifft den Kunden selbst dann, wenn wir in Abweichung von diesen Lieferbedingungen Transportkosten oder Kosten der Montage bzw. Inbetriebnahme übernommen haben. Wir behalten uns Änderungen und Verbesserungen an in Auftrag genommenen Maschinen und Anlagen hinsichtlich des Materials oder Konstruktion innerhalb der tatsächlichen Lieferzeit ausdrücklich vor.

5. Lieferfrist. Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine vereinbarte Lieferfrist, auch eine Fixlieferfrist, beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erfüllungen sonstiger von diesem übernommener Verpflichtungen und vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Ereignisse höherer Gewalt gleichviel, ob diese in unserem Werk, bei einem Unterlieferanten oder im Rahmen der Auslieferung auftreten, zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausscluss werden, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Zulieferteile, Streiks sowie alle Fälle höherer Gewalt verlängern die vereinbarte Lieferfrist um die entsprechende Zeit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn während ihres Laufes der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mit geteilt ist. Wenn der Liefergegenstand mehr als 10 Tage nach der Meldung der Versandbereitschaft nicht abberufen wird, sind wir berechtigt pro Woche der Überschreitung der 10-Tage-Frist unbeschadet sonstiger Ansprüche 0,3 % vom Lieferwert als Unkostenersatz zu fordern.

6. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 12 Wochen nach Auslieferung gilt die Anlage als abgenommen und unser Auftrag als erfüllt.

7. Schutzrechte. An sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit angeboten und Projektarbeiten, insbesondere Abbildungen Zeichnungen und Konstruktionsplänen behalten wir uns das Eigentum- sowie Urheber- und sonstige Rechte vor. Alle diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für dadurch entstandene Schäden haftet der Kunde. Der Kunde haftet auch dafür, daß bis zur Inbetriebnahme dritte Personen keinen Zutritt zu der Anlage erhalten. Insbesondere verpflichtet er sich auch, Personen oder Firmen, die gegen diese Sicherungsmaßnahmen verstoßen, auf unser Verlangen im eigenen Namen zu verfolgen oder uns seine diesbezüglichen Ansprüche vorbehaltlos abzutreten. Für Teile, Formen oder sonstige Einrichtungen, die wir auf Grund von Zeichnungen, oder Angaben der Kunden herstellen, haftet der Kunde für Patentverletzungen und allfällige sonstige Ansprüche Dritter.

8. Warenreklamationen: Reklamationen über Arbeit oder/und Funktion von Ersatzteilen oder Maschinen ist wenn nicht durch Garantie abgedeckt innerhalb 30 Tagen schriftlich an unser Unternehmen zu richten.

Zahlungsbedingungen

Mangels anderer Vereinbarung hat die Zahlung in Euro netto frei Zahlstelle Graz zu erfolgen. Ist der Preis in einer anderen Währung festgesetzt, so gilt für die Umrechnung in Euro der am Tag des Abschlusses gültige amtliche Wechselkurs der Österr. Nationalbank . Grundsätzlich sind 50 Prozent der Auftragssumme bei Auftragserteilung, der Rest innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegenforderungen des Kunden wird ausgeschlossen.

Abweichend von der Auftragsbestätigung können wir Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangen, wenn wir nach der Auftragsbestätigung ungünstige Nachrichten oder Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kunden erhalten. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne schriftliche Vollmacht unseres Werkes nicht berechtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Beseitigung eventueller Mängel abzulehnen. Unabhängig davon werden Verzugszinsen in Höhe von 4,0 % über der Bankrate der Österr. Nationalbank p. a. vereinbart. Ist der Kunde länger als eine Woche mit mehr als 10 % Prozent einer fälligen Teilzahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Terminverlust geltend zu machen. Dies gestattet uns, den gesamten aushaftenden Zahlungsrest fällig zu stellen und angemessene Sicherheitsleistungen zu fordern. Tritt während der Lieferzeit Zahlungsverzug ein, wird diese dadurch gehemmt. Der Mindestbestellwert beträgt € 100,00 ( Hundert Euro). Darunter wird eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 ( Zwanzig Euro) verrechnet. Fremde Spesen (bei Auslandsüberweisungen) werden dem Käufer immer voll verrechnet.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Tilgung aller unserer Zahlungsansprüche bleiben wir Eigentümer der gelieferten Gegenstände und haben jederzeit das Recht, die Anlage zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Er hat auch den Liefergegenstand auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Beschädigung und Untergang zu versichern. Eine Veräußerung oder Belastung des Liefergegenstandes, sowie jede gänzliche oder teilweise Überlassung an dritte Personen ist unstatthaft. Von Pfändungen, Eintragung eines exekutiven Pfandrechtes oder einer Zwangsversteigerung hat uns der Kunde, umgehend zu benachrichtigen. Tritt Zahlungsverzug ein oder ist der Kunde bei festgestellter Kreditunwürdigkeit nicht in der Lage, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu leisten, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vollstreckbaren Titel zurückzufordern und abzuholen, auch wenn der Eigentumsvorbehalt nicht anerkannt werden sollte. Eine solche Vorgangsweise stellt unsererseits keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Einwand, daß der Liefergegenstand zur Erhaltung des Gewerbebetriebs benötigt werde, wird ausgeschlossen. Alle bei Wegnahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten gehen zur Lasten des Kunden. Für die Wertminderung während der Besitzzeit des Kunden ist ein Betrag von monatlich mindestens 10 % der Auftragssumme angemessen.

Rücktritt vom Vertrag

Erklärt der Kunde, vom Vertrag zurückzutreten, hat er unter Ausschluß des rechtlichen Mäßigungsrechtes eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen. Wir sind auch berechtigt, für die von uns getätigten Aufwendung und für den uns entstandenen Schaden, insbesondere auch für den Verdienstentgang, Ersatz vom Kunden in voller Höhe zu verlangen, soweit diese Beträge die vereinbarte Vertragsstrafe übersteigen. Die gleiche Regelung gilt auch bei Annahmeverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand anderweitig zu verwerten.

Garantie

Für Mängel der Lieferung oder Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche wie folgt: Wir verbessern innerhalb von 6 Monaten (Bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) ab Inbetriebnahme jene Teile unentgeltlich oder liefern sie nach unserem Ermessen unentgeltlich neu, die infolge von Gründen, die wir zu vertreten haben, nämlich wegen einer fehlerhaften Bauart, schlechten Materials oder schlechter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen,

  1. wenn uns die aufgetretenen Mängel nicht ohne Verzug möglichst detailliert bekanntgegeben werden,
  2. soweit es sich um Verschleißteile handelt,
  3. wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen an der Maschine oder Anlage vornimmt,
  4. wenn die Schäden durch unsachgemäße Betriebsweise und Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneten Baugrund und mangelhafte Bauarbeiten entstanden sind,
  5. wenn der Mangel auf sonstige fehlerhafte oder von unseren Zeichnungen und Angaben abweichende Anlagen zurückzuführen ist.

Soweit in der Auftragsbestätigung Leistungsgarantien oder Verbrauchszahlen enthalten sind, gelten Abweichungen bis zu 10 % auf oder ab nicht als Garantiefall. Für den Austausch oder Umbau im Rahmen dieser Gewährleistungsbestimmungen ist uns ein Zeitraum zu gewähren, der nach unserer Erfahrung ausreichend ist. Wir sind auch berechtigt, eine Garantieleistung abzulehnen, jedoch in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden jenen Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um die notwendige Nachbesserung durchzuführen, maximal jedoch 10 % der zum Zeitpunkt der Entstehung der Garantieverpflichtung bereits vom Kunden bezahlten Summe für die betreffende Einrichtung. Dies gilt auch dann, wenn eine Maschine oder Anlage die von uns nicht hergestellten Teile (insbesondere Motor, Getriebe) werden dem Kunden unter Ausschluß eigener Haftung die Gewährleistungsansprüche an unsere Zulieferanten abgetreten.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Wandlung oder Preisänderung besteht nicht. Keinesfalls gewähren wir Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens. Für gebrauchte Maschinen oder Anlagen wird keine Garantie geleistet.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Zahlungsort ist Gleisdorf. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.